Praxisbesonderheiten

Manche vorhersehbar teure Behandlungen werden als vereinbarte Praxisbesonderheit von der Wirtschaftlichkeitsprüfung ausgenommen. So unterliegen z.B. AIDS Medikamente nicht den Beschränkungen der Richtgröße und Wirtschaftlichkeitsprüfung. Kein Arzt in Berlin muss befürchten für die Verordnung von AIDS-Medikamenten „zur Kasse gebeten“ zu werden.

Andere teure Medikamente werden in dem Umfang als Praxisbesonderheit anerkannt, wie sie über den Durchschnitt aller Patienten aller Ärzte der Fachgruppe hinaus verordnet wurden. Dies gilt zum Beispiel für starke Schmerzmedikamente. Diese Systematik führt zu großer Unsicherheit bei den betroffenen Ärzten, da sie zum Zeitpunkt der Verordnung den Durchschnitt ihrer Fachkollegen nicht kennen und somit nicht wissen können,  welcher Anteil ihrer teuren Medikamentenverordnungen von der Prüfung ausgenommen wird.

Ob ein teures  Medikament  von der Prüfung ausgenommen kann in unterschiedlichen Fachgruppen unterschiedlich festlegt werden. So wurde durch das Berliner Schiedsamt unter anderem festgelegt, dass die Kosten teurer Medikamente bei Multipler Sklerose bei Neurologen nur noch begrenzt abgezogen werden.  Bei Ärzten anderer Fachgruppen werden diese Verordnungen hingegen weiter vollständig von der Prüfung ausgenommen.

und wenn keine Praxisbesonderheiten anerkannt werden?

Die Ärzten können zum Zeitpunkt der Verordnung nicht wissen, welcher Anteil ihrer teuren Medikamenten-verordnungen von der Prüfung ausgenommen wird.
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