Regress
Werden keine Praxisbesonderheiten anerkannt, folgt bei einer Überschreitung der Richtgröße von bis zu 25 Prozent eine Beratung mit dem Ziel, in Zukunft weniger oder preiswertere (teure) Medikamente zu verordnen.
Bei einer Überschreitung von über 25 Prozent ist gesetzlich vorgeschrieben, dass von der Praxis ein Regress zu fordern ist, wenn die Überschreitung nicht durch Praxisbesonderheiten erklärt werden kann. .Das bedeutet, dass der verordnende Arzt den Überschreitungsbetrag an die Krankenkassen aus eigener Tasche bezahlen muss. Wenn die Darlegungen der Praxis nicht von der Prüfungsstelle und der Beschwerdestelle akzeptiert werden, wird die Regresssumme von den zukünftigen Honoraren des Arztes einbehalten. Der Arzt hat dann noch die Möglichkeit, vor dem Sozialgericht zu klagen, was in der Regel mehrere Jahre dauert (bis zu 10 Jahre sind berichtet).
Ein Regress mindert somit das persönliche Honorar und bedroht bei hohen Summen sogar die Existenzgrundlage des einzelnen Arztes. Ein Arzt erhält nichts für die Verordnung von Arzneimitteln oder die Verschreibung von Heilmitteln.
Der Bundesrat hat im Rahmen seiner Vorschläge zu dem gerade entstehenden GKV-Versorgungs-Struktur-Gesetz (GKV-VStG) gefordert, dass Klagen vor dem Sozialgericht eine aufschiebende Wirkung auf die Zahlung des Regresses haben sollten, um Insolvenzen der Arztpraxen zu vermeiden.
In seiner an Zynismus kaum zu überbietenden Antwort an den Bundesrat teilt das „liberal“ geführte Gesundheitsministerium mit: „Dem Vorschlag kann nicht entsprochen werden. Nach geltendem Recht führt bereits die Anrufung des Beschwerdeausschusses gegen Entscheidungen der Prüfungsstelle zur aufschiebenden Wirkung. Hierdurch ist den Belangen der betroffenen Vertragsärzte ausreichend Rechnung getragen. Eine Herstellung der aufschiebenden Wirkung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung derSozialgerichtsbarkeit über Klagen kann zu langjährigen Verfahrensdauern führen und die Vollziehbarkeit von Regressen um viele Jahre verzögern. Lange Verfahrensdauern schwächen die Wirksamkeit der Wirtschaftlichkeits-prüfungen und sind für die betroffenen Vertragsärzte nicht zumutbar.“