Richtgrößen

Für jede Arztgruppe wird jedes Jahr neu eine Richtgröße festgelegt. Es gibt eine Arzneimittelrichtgröße und eine Heilmittelrichtgröße.

Die Arzneimittelrichtgröße schreibt  den Eurobetrag vor, für den ein Arzt einem Patienten je Quartal (3 Monate) Medikamente verschreiben darf. Die Heilmittelrichtgröße schreibt  den Eurobetrag vor, für den ein Arzt einem Patienten Massagen, Krankengymnastik usw.  verschreiben darf. 

Diese Obergrenzen für Arzneimittel oder Heilmittel werden als Durchschnitt über alle Patienten einer Arztpraxis festgelegt. Teure Verordnungen für einen Patienten können durch preiswerte Verordnung für andere oder durch Patienten ohne ein Rezept ausgeglichen werden. Damit jeder einzelne Arzt eine Orientierung hat, in welcher Höhe er Medikamente bzw. Heilmittel verordnen darf, gibt es für jede Fachgruppe eine eigene Richtgröße.

Die Richtgröße soll idealerweise die durchschnittlichen Kosten für eine ausreichende Medikamentenversorgung oder Heilmittelversorgung eines gesetzlich versicherten Patienten durch die Arztgruppe abbilden. Dies ist jedoch häufig nicht der Fall!

Beispiel: Für Berliner Orthopäden betrug die Arzneimittelrichtgröße für Versicherte und deren Familienmitgliedern im Jahr 2010 16,92 € je Quartal. Nach dem Schiedsamtspruch vom 22. Juni 2011 beträgt die Richtgröße für das zweite Halbjahr 2011 für dieselbe  Fachgruppe nur noch 10,95 € je Quartal.
Eine Übersicht über die alten und neuen Richtgrößen finden Sie hier.

Was passiert bei Überschreitung der Richtgrößen?

Die Arzneimittelrichtgröße schreibt  den Eurobetrag vor, für den ein Arzt einem Patienten Medikamente verschreiben darf.

Häufig reicht dieser Betrag nicht für eine gute Versorgung aus.

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